UVP Paks II - Scoping

Am Betriebsgelände des ungarischen KKW Paks sollen zusätzlich zu den bestehenden vier Reaktoren zwei neue Reaktoren errichtet werden.

Im März 2013 hat die Republik Ungarn gemäß Art. 3 der Espoo-Konvention über die grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung das Vorhaben ""Paks II" an Österreich notifiziert. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) hat erklärt, dass die Republik Österreich aufgrund möglicher erheblicher grenzüberschreitender Auswirkungen des Vorhabens auf seine Umwelt an einem grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (UVP-Verfahren) teilnimmt.

Die österreichisches Auflagefrist läuft von 15. März 2013  bis einschließlich 4. April 2013.

Ziel dieser Öffentlichkeitsbeteiligung ist es, dass die Öffentlichkeit der betroffenen Partei (Österreich) dieselben Rechte zur Beteiligung erhält wie die Öffentlichkeit der Ursprungspartei (Ungarn), vgl. Art. 2 Abs. 6 und 3 Abs. 8 Espoo-Konvention, und die betroffenen Behörden die Möglichkeit erhalten, sich zu äußern.

Im ersten Teil des UVP-Verfahrens, dem so genannten Feststellungsverfahren (Scoping), wird nun der Rahmen für das eigentliche Verfahren festgelegt: Ziel dieses Vorverfahrens ist es festzustellen, welche Angaben die vom Projektwerber im Rahmen des weiteren Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens vorzulegende Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) enthalten soll. Als Basis für die Bewertung dient das sogenannte UVP-Scoping-Dokument, welches auf die Vollständigkeit der enthaltenen Informationen hin überprüft wird.

Das Umweltbundesamt beauftragte das Österreichische Ökologie-Institut in Zusammenarbeit mit Cervus Nuclear Consulting, der Österreichischen Energieagentur und der externen Konsulentin Oda Becker mit der Erstellung einer Fachstellungnahme zum UVP-Scoping-Dokument. Im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreut das Umweltbundesamt das gegenständliche Verfahren in organisatorischer und inhaltlicher Hinsicht.

Insbesondere soll beurteilt werden, ob die vorgeschlagenen Inhalte in dem vorgelegten UVP-Scoping-Dokument geeignet und ausreichend sind, um die Sicherheit des Vorhabens und das potentielle Risiko für Österreich zu bewerten. Das Ergebnis ist ein Gutachten zu den vom Betreiber vorgelegten Einreichunterlagen (UVP-Scoping-Dokument) unter Berücksichtigung von energie- bzw. elektrizitätswirtschaftlichen Aspekten sowie des geltenden UVP-Rechts mit einer Definition von Anforderungen an die Inhalte einer Umweltverträglichkeitserklärung zum gegenständlichen Projekt, die für eine umfassende fachliche Diskussion im Zuge des UVP-Verfahrens zu erfüllen sind.

Laufzeit: 2013.

Kontakt

Tel: +43/6991/523 61 31
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AuftraggeberInnen

  • Umweltbundesamt; UBA