Vergleich der gesetzlichen Verordnungen über Bio-Lebensmittel

 

EU-Verodnung Nr. 2092/91

ÖSTERREICHISCHES LEBENSMITTELBUCH
Codex Alimentarius Austriacus, Kapitel A8

SCHWEIZERISCHE BIO-VERORDNUNG 910.18

Grundsätze

  • Der ökologische Kreislauf der Landwirtschaft soll geschlossen sein.
  • Möglichst geringe Umweltbelastung

  • Aufrechterhaltung von Gleichgewichtszuständen im ökologischen Sinne
  • Natürliche Kreisläufe und Prozesse
  • Chemische, synthetische Zusätze und Hilfsstoffe sollen vermieden werden
    • Gesamtbetrieblichkeit (Ausnahme: Weinbau und ausdauernde Obstanlagen)

    Kennzeichnung

    • biologisch, ökologisch

    • biologisch, ökologisch, organisch-biologisch, biologisch-dynamisch

  • biologisch, ökologisch
  • Zusammensetzung

    • Mindestens 95 von 100 Anteilen müssen aus ökologischer Landwirtschaft stammen, für die restlichen 5 gibt es eine detaillierte Liste mit erlaubten Er-zeugnissen.
    • Sind mindestens 70 von 100 Anteilen aus ökologischer Landwirtschaft, können die ökologischen Zutaten in der Produktzusammensetzung einzeln an-gegeben werden.

  • Maximal 5% nicht biologische Zutaten sind erlaubt, 95% müssen aus biologischer Produktion stammen.
  • Bei Folgeprodukten, die nicht im Sinne des Codexkapitels erzeugt wurden, darf nur dann auf Bestandteile aus Bioanbau hingewiesen werden, wenn mindestens 50% Biozutaten enthalten sind.
  • Mindestens 95 Massenprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs müssen biologisch sein, für die restlichen 5 Prozent werden landwirtschaftliche Zutaten vom Departement festgelegt.
  • Bei mindestens 70 Prozent biologischer Zutaten können diese in der Produktzusammensetzung zusammen mit dem prozentualen Anteil angegeben werden. Codenummer der Zertifizierungsstelle muss auf der Verpackung vorhanden sein.
  • Umstellungszeitraum

    • Mindestens 2 Jahre als Umstellungsbetrieb,
    • bei mehrjährigen Kulturen 3 Jahre.
    • Spezielle Kennzeichnung für Produkte aus Umstellungsbetrieben.

  • Mindestens 2 Jahre als Umstellungsbetrieb,
  • bei mehrjährigen Kulturen 3 Jahre,
  • mit Verkürzung bzw. Verlängerung des Zeitraums in Einzelfällen durch die Kontrollstellen
  • 2 Jahre Umstellungsbetrieb ab 1. Jan. des Jahres, schrittweise Umstellung bei unzumutbar hohen Risiken max. 5 Jahre.
  • Spezielle Kennzeichnung für Produkte aus Umstellungsbetrieben.
  • Saatgut

    • Soll aus biologischem Anbau stammen.
    • Wo dies nicht möglich ist, darf auf konventionelles Saatgut zurückgegriffen werden, das mit im Biolandbau erlaubten Stoffen behandelt worden ist.

  • Saatgut, das mit Quecksilberpräparaten und Hexachlorbenzol gebeizt ist, darf nicht verwendet werden
  • Liste mit 4 erlaubten Beizmitteln für Saatgut und Ausnahmeregelung
  • Das Saatgut muss aus Biobetrieben stammen.
  • Boden

    • Fruchtwechselwirtschaft um Boden zu regenerieren.

  • Fruchtwechselwirtschaft
  • Nachhaltige Ertragsfähigkeit erhalten
  • Förderung der biologischen Vielfalt
  • Bodenbedeckung soll so hoch sein, dass Nährstoffverluste und Boden-erosion möglichst gering sind
  • Sammeln von Wildpflanzen

    • Sammeln gilt als ökologischer Landbau, wenn in den 3 Jahren davor Pflanzen nicht mit verbotenen Mitteln behandelt wurden.
    • Stabilität des Habitats erhalten.
     

    • Auf Flächen, die 3 Jahre nicht mit unzulässigen Mitteln behandelt worden ist.
    • Erhaltung der Art im Sammelgebiet soll nicht beeinträchtigt werden.

    Düngemittel

    • Es darf kein Kunstdünger zugekauft werden.
    • Stallmist darf bei ökologischer Tierzucht im Betrieb ausgebracht werden.
    • Einige wenige Mineraldünger sind mit Genehmigung der Kontrollstelle erlaubt.

  • hofeigener Dünger
  • kein Aufbringen von Dünger im Gemüse- und Beerenbau auf grüne Pflanzen
  • genaue Auflistung für Zukauf von Dünger
  • Organische Dünger (Hofdünger und Kompost) nach Möglichkeit vom eigenen Betrieb.
  • Der Düngerbedarf ist anhand aner-kannter Resultate von Boden und Pflanzenanalysen nachzuweisen.
  • Nitrat-Grenzwert

     

    • Es gibt einen Grenzwert für Nitrat im Gemüse.
     

    Pflanzenschutz

    • Geeignete Arten- und Sortenwahl, Fruchtfolge, Schutz von Nützlingen durch Schaffung von Hecken, Aussetzung natürlicher Gegenspieler und Abflammen von Unkrautkeimlingen
    • Verbot von chemischer Schädlingsbekämpfung
    • Bei starkem Schädlingsbefall dürfen bestimmte Substanzen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs verwendet werden.

  • Höchstwerte für einige Schädlingsbekämpfungsmittel, die zwar nicht verwendet werden dürfen, aber inzwischen überall vorkommen,
  • Verbot chemischer-synthetischer Pflanzenschutzmittel, Wachstumsregulatoren und Welkmittel
  • Förderung und Einsatz natürlicher Feinde
  • Liste mit erlaubten Mittel zur Förderung der Widerstandskraft
  • Geeignete Arten- und Sortenwahl, Fruchtfolge, mechanische und technische Verfahren, Schutz und Förderung von Nützlingen
  • Pflanzenschutzmittel nur bei unmittelbarer Bedrohung für Kulturen
  • Wachstumsregulatoren, Welkmittel und Herbizide nicht erlaubt
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    EU-VO Nr. 2092/91

    ÖSTERREICHISCHES LEBENSMITTELBUCH
    Codex Alimentarius Austriacus, Kapitel A8

    SCHWEIZERISCHE BIO-VERORDNUNG 910.18

    Tierfuttermittel

    • Das Tierfutter muss zu 80 % aus biologischer Produktion stammen, wenn nicht 100 % möglich sind (bei Pflanzenfressern 90%). Allerdings gilt das aufs Jahr bezogen, pro Tag dürfen 25% beigemischt werden.
    • Liste mit erlaubten konventionellen Zusätzen ist länger als im ÖLK A8.
    • Als Futtermittel tierischen Ursprungs sind Milch, Milcherzeugnisse, Fischöle und enzymatisch behandelte Fischfuttermittel erlaubt.
    • Jungtiere werden vorzugsweise mit Muttermilch ernährt.
    • Medikamente wie Wachstumsförderer, Antibiotika, Kokzidiostatika und Hormone sind verboten.
    • Nach der Gabe von allopathischen Medikamenten muss die Wartezeit doppelt so lange wie in der konventionellen Zucht sein.

  • Grundsätzlich (mindestens 85% bezogen auf Trockensubstanz) biologisches Futter, (Liste mit erlaubten Zukauffutter und Futter-zusätzen.)
  • Medikamente wie Wachstums-förderer, Antibiotika und Kokzi-diostatika sowie Enzyme und Harnstoff sind verboten
  • Ab 2001 voraussichtlich allgemein rechtsgültig: hofeigenes Futter (bio-logisch),
  • Zukauf von biologischen Futtermittel als Ergänzung erlaubt,
  • Fremdfutteranteil bezogen auf die organische Trockensubstanz: 10 Prozent des gesamten Futterverzehrs bei Wiederkäuern, bei anderen Tieren 20 Prozent.
  • Tierhaltung

    • Die Tiere dürfen nicht kupiert oder sonst wie beschnitten werden (Enthornung und Kastration sind erlaubt).
    • Der Auslauf ist detailliert festgelegt. Die Endmast darf in Stallhaltung erfolgen (wenige als drei Monate).
    • Anbindehaltung ist in bestehenden Ställen bis 2010 und in bestehenden Kleinbetrieben unter bestimmten Bedingungen erlaubt, ansonsten verboten.
    • Liegeflächen mit trockenem Einstreu müssen vorhanden sein.
    • Durchgehender Spaltenboden ist verboten, maximal 50% sind erlaubt.
    • Mindestschlachtalter ist vorgegeben
    • Transporte zur Schlachtung sollen ein Minimum von Stress verursachen, Stromstöße und Beruhigungsmittel sind verboten.
    • Käfighaltung bei Geflügel ist verboten,
    • Geflügel muss Auslauf haben. Mindestens ein Drittel des Stalles sind eingestreut, sie haben Sitzstangen und Legenester und mindestens 4 m2 Auslauf pro Tier.
    • Legehennen dürfen nicht künstlich dauerbeleuchtet werden (mind. 8 h Nachtruhe).

  • In der Tierhaltung gilt der Tiergerechtigkeitsindex (mind. 21 Punkte) als Kriterium für artgerechte Tierhaltung, bei Neubauten mehr als 24 TGI-Punkte.
  • Verbot von Schnabelkürzen, Einschränkung des Sehvermögens bei Hühnern, vorbeugendes Abkneifen von Zähnen und Schwänzen
  • Weidegang oder Auslauf ist an mind. 180 Tagen/Jahr vorgeschrieben
  • Liegeflächen mit trockenem Einstreu müssen vorhanden sein.
  • Verbot von durchgängigen Voll-spaltenböden
  • ausreichendes Tageslicht und Frischluft-Zufuhr
  • für Stallneubauten: keine Anbinde- oder Einzelstandhaltung
  • Vor der Schlachtung dürfen keine Beruhigungsmittel gegeben werden.
  • Legehennen dürfen in Boden- oder Freilandhaltung gehalten werden. Mindestens ein Drittel des Stalles ist eingestreut, sie haben Sitzstangen und Legenester und mind. 1m2 Auslauf pro 5 Hennen, bei Freiland 10 m2 pro Henne
  • Legehennen dürfen nicht künstlich dauerbeleuchtet werden (mind. 8 h Nachtruhe)
  • Batterie- und Käfighaltung ist verboten
  • Ist noch nicht in der Bio-Verordnung geregelt (voraussichtlich ab Jan. 2001); es gelten Tierschutzgesetz, Tierschutzverordnung, RAUS-Verordnung (regelmäßiger Auslauf) und BST-Verordnung (besonders freundliche Stallhaltungssysteme).
  • Käfighaltung bei Geflügel ist verboten
  • Verarbeitungstechniken

    • Gentechnikeinsatz und ionisierende Strahlen sind nicht erlaubt

  • Gentechnikeinsatz und ionisierende Strahlen sind nicht erlaubt
  • Gentechnikeinsatz und ionisierende Strahlen sind nicht erlaubt
  • Import

    • Liste mit Ländern und ihren anerkannten Kontrollstellen, die die Ansprüche erfüllen.

  • Importeur ist für den Nachweis zuständig
  • Liste mit Ländern, die die Ansprüche erfüllen, mit zuständiger Behörde und Zertifizierungsstelle,
  • Einzelermächtigungen gemäß Han-delsamtsblatt
  • Kontrolle

    • Unangekündigte Inspektionen
    • Mindestens einmal im Jahr erfolgt eine vollständige Betriebsbesichtigung von staatlichen oder staatlich akkreditierten Kontrollstellen.

  • Anerkannte und überwachte Kontrollstellen führen unangekündigte Inspektionen durch.
  • Mindestens einmal im Jahr erfolgt eine vollständige Betriebsbesichtigung.
  • Aufzeichnungspflicht der Produ-zentInnen über alle Produktionsmittel.
  • Akkreditierte Zertifizierungstellen führen unangekündigte Inspektionen durch.
  • Mindestens zweimal jährlich erfolgt eine umfassende Kontrolle.
  • Diverses

     

    • Vorgeschriebener Mindestabstand von Weideland und Feldern zu stark befahrenen Straßen.
     

    Zusatzstoffe

    • Es sind 3 Konservierungsmittel, 2 Antioxidantien und 19 Verdickungs- und Geliermittel sowie 8 sonstige Zusatzstoffe erlaubt.
    • Natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte dürfen verwendet werden.

  • Chemisch-synthetische Stoffe dürfen nicht verwendet werden.
  • Importeur/Produzent ist für den Nachweis der Herkunft verantwortlich
  • Es sind nur solche Verarbeitungshilfsstoffe zugelassen, ohne die das Lebensmittel nicht erzeugt oder haltbar gemacht werden könnte.
  • Verarbeitungshilfsstoffe werden vom Eidgenössischen Departement des Inneren festgelegt.
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